Die wesentlichen Phasen im Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist in drei Hauptphasen unterteilt, im Zuge derer beide Parteien versuchen, sich auf eine Einigung zu verständigen.

Zu erfüllende Voraussetzungen

 

Sehen Sie hier, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bevor Sie sich an den Schlichter wenden können.

Die schriftliche Phase ist die erste Phase des Schlichtungsverfahrens:

Der Schlichter übermittelt dem Antragsgegner die vollständige Akte, die er vom Antragsteller erhalten hat und erteilt dem Antragsgegner eine höchstens zweiwöchige Frist, um schriftlich Stellung dazu zu nehmen.


Zwei unterschiedliche Situationen können auftreten:

Der Antragsgegner lässt sich auf das Schlichtungsverfahren ein

und nimmt Stellung zum vorliegenden Problem. Das eigentliche Schlichtungsverfahren beginnt.

Der Antragsgegner verweigert seine Teilnahme

am Schlichtungsverfahren und begründet seine Ablehnung. Dies führt zum Scheitern des Verfahrens.

Im Falle von Annahme:

01

Sobald das eigentliche Schlichtungsverfahren mit der Einlassung und der schriftlichen Stellungnahme des Antragsgegners begonnen hat, leitet der Schlichter dessen Antwort an den Antragsteller weiter und erteilt ihm ebenfalls eine höchstens zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme.

02

Nach der Antwort des Antragstellers („Replik“), holt der Schlichter eine letzte Gegenantwort des Antragsgegners („Duplik“) ein, wiederum binnen einer höchstens zweiwöchigen Frist.

Nach Empfang:

Nach Erhalt der Gegenantwort des Antragsgegners stellt der Schlichter zunächst das Ende des schriftlichen Verfahrens fest.

Wurde, unter Berücksichtigung sämtlicher Stellungnahmen, zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung zwischen den Parteien gefunden, entscheidet der Schlichter, ob er es für nötig erachtet, eine Anhörung der beiden Parteien anzuberaumen. Damit wird gegebenenfalls die zweite Phase des Schlichtungsverfahrens eingeleitet.

Die Stellungnahmen sind an den Schlichter zu richten, welcher sie an die jeweilige andere Partei weiterleitet. Mit Ausnahme einer eventuellen Fristverlängerung, werden nur jene Stellungnahmen vom Schlichter berücksichtigt, die er vor Ablauf der gesetzten Frist erhält. Andernfalls wird das Verfahren durch ein erfolgloses Abschlussprotokoll beendet und die Schlichtung gilt als gescheitert.

Der Verlauf der Anhörung:

Binnen zwei Wochen nach dem Ende der schriftlichen Phase werden beide Parteien vom Schlichter zu einer Anhörung in den Räumlichkeiten des ILR geladen. Im Zuge dieser Anhörung können beide Parteien ihre Standpunkte vorbringen und es wird versucht eine Einigung zu finden.

Die Anhörung:

Für den Fall, dass eine Einigung erzielt wird

hält der Schlichter dies schriftlich in einem erfolgreichen Abschlussprotokoll fest und schließt somit das Schlichtungsverfahren ab.

Falls jedoch keine Einigung erzielt werden kann

leitet der Schlichter die dritte und letzte Phase des Schlichtungsverfahrens ein.

Nützliche Informationen:

Anzumerken ist, dass der Schlichter, während den ersten beiden Phasen nicht in die Konfliktlösung eingreift. Er stellt lediglich die Vorschriftsmäßigkeit des Verfahrens fest und übermittelt die Antworten an die jeweilige andere Partei. Er überlässt es somit den Parteien, eigenständig auf eine Lösung hinzuarbeiten.

Beide Parteien müssen bei der Anhörung anwesend sein. Falls eine Partei nicht zur Anhörung erscheint, wird das Schlichtungsverfahren durch ein erfolgloses Abschlussprotokoll beendet und gilt als gescheitert. Beide Parteien sind jedoch dazu berechtigt, eine Vertagung der Anhörung zu beantragen, wenn sie am vereinbarten Termin nicht erscheinen oder sich nicht vertreten lassen können. Die Vertagung einer Anhörung muss mindestens drei Tage vor dem vereinbarten Termin beim Schlichter beantragt werden. Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Streitfall aus einem Online-Vertrag findet eine Anhörung nur bei Einverständnis beider Parteien statt

Diese Phase enthält den Lösungsvorschlag des Schlichters:

La participation à une audition est obligatoire. À défaut de participation d’une des parties, la procédure de médiation est clôturée par un procès-verbal d’échec.
Chacune des parties a cependant le droit de demander le report de l’audition, si elle se trouve dans l’impossibilité de s’y présenter ou de s’y faire représenter à la date fixée.
La demande de reporter l’audition doit être introduite au moins 24 heures avant l’heure fixée pour l’audition.

Mangels einer Einigung zwischen den Parteien in den ersten beiden Phasen des Verfahrens:

Kommt es im Zuge der ersten beiden Phasen des Schlichtungsverfahrens zu keiner Einigung zwischen den Parteien, erarbeitet der Schlichter einen Lösungsvorschlag.

01

Dieser Lösungsvorschlag enthält die Regeln, auf denen er beruht.

02

Der Schlichter kann somit eine Lösung aufgrund der rechtlichen Bestimmungen oder nach Recht und Billigkeit vorschlagen.

03

Der Schlichter leitet den Lösungsvorschlag an beide Parteien weiter und erteilt ihnen eine höchstens zweiwöchige Frist, um ihm die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen.

Die Antwort:

Falls eine oder beide Parteien den Lösungsvorschlag ablehnen oder sich nicht vor Ablauf der Frist dazu äußern, kommt es zum Scheitern des Schlichtungsverfahrens. Dies wird in einem erfolglosen Abschlussprotokoll festgehalten.

Folglich kommt es nur durch die Annahme des Lösungsvorschlags durch beide Parteien zu einem erfolgreichen Abschlussprotokoll der Schlichtung.

Der Vorschlag des Schlichters ist nicht verpflichtend. d.h. er ist weder bindend noch zwingend für die Parteien. Es steht ihnen frei, den Vorschlag anzunehmen und die darin enthaltenen Empfehlungen zu befolgen, oder aber nicht.

Das Ende des Verfahrens:

Das Schlichtungsverfahren kann dementsprechend auf unterschiedliche Art und Weise abgeschlossen werden:

  • Durch ein erfolgreiches Abschlussprotokoll, wenn die Parteien eine Einigung während einer der ersten beiden Phasen erzielen konnten;
  • Durch ein erfolgreiches Abschlussprotokoll, wenn bei Fehlen einer entsprechenden Einigung, in der dritten Phase vom Schlichter ein Lösungsvorschlag erarbeitet und von beiden Parteien angenommen wird;
  • Durch ein erfolgloses Abschlussprotokoll, wenn eine Partei das Schlichtungsverfahren nicht mehr weiterführen möchte bzw. in der vorgegebenen Frist keine Stellungnahme eingereicht hat;
  • Durch ein erfolgloses Abschlussprotokoll, wenn eine oder beide Parteien den Lösungsvorschlag des Schlichters ablehnen.

Ein erneuter Schlichtungsantrag zum selben Sachverhalt ist nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens nicht mehr möglich.

Es besteht jedoch für beide Parteien die Möglichkeit, eine gerichtliche Klage einzureichen, um den Streitfall zu lösen

Voraussetzungen für die Einreichung eines Schlichtungsantrags

  1. es liegt ein Rechtsstreit aus einem Vertrag zwischen einem Branchenunternehmen (Kommunikationsdienstleistungen, Strom und/oder Erdgas, postalische Dienstleistungen) und einem Verbraucher vor;
  2. der Antragsteller im Schlichtungsverfahren muss im Vorfeld eine schriftliche Beschwerde bei seinem Vertragspartner eingereicht haben. Ist diese Beschwerde nach einer angemessenen Wartezeit ohne Antwort oder ohne zufriedenstellende Antwort geblieben, kann der Schlichter mit einem Antrag befasst werden;
  3. es ist kein Gerichtsverfahren zu demselben Streitgegenstand anhängig oder bereits durchgeführt worden;
  4. es ist kein Schlichtungsverfahren zu demselben Streitgegenstand beim ILR anhängig oder bereits durchgeführt worden;
  5. es ist kein Verfahren zu demselben Streitgegenstand bei einer anderen Schlichtungsstelle als dem ILR oder bei einem Schiedsgericht anhängig oder bereits durchgeführt worden.

Der Schlichter ist dazu verpflichtet, einen Schlichtungsantrag abzulehnen, wenn eine einzige der oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, oder wenn er der Meinung ist, dieser Streitfall könne besser vor einer gerichtlichen Instanz geregelt werden. Die Ablehnungsgründe werden schriftlich bekanntgegeben.

Wie stellt man einen Schlichtungsantrag?

Am Anfang des Schlichtungsverfahrens treffen Sie die Wahl zwischen den folgenden beiden Antragsarten:

(klassischer) Antrag auf dem Postweg.

Um einen Schlichtungsantrag auf dem Postweg einzureichen, stehen Ihnen die Schlichtungsformulare in den Räumlichkeiten des ILR zur Verfügung. Sie können Ihnen auch auf dem Postweg zugesandt werden.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse: 28 228 444 / mediation@ilr.lu.

Weitere Informationen​

Verfahrenssprache

FR
DE
LU

Das Schlichtungsverfahren wird auf Deutsch, Luxemburgisch oder Französisch geführt.

Der Antragsteller entscheidet sich für eine Sprache, indem er das entsprechende Formular ausfüllt. Diese Wahl ist für das darauffolgende Verfahren bindend.

Die Sprachwahl kann später nicht geändert werden und es können auch nicht mehrere Sprachen im Schlichtungsverfahren benutzt werden.

Ihre Kontakte

Die Schlichter sind spezialisierte Staatsbeamte im juristischen Dienst des ILR. Sie handeln in vollständiger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und verfügen über die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um die Rolle des Schlichters wahrzunehmen.

Für weitere Informationen zu unserer Schlichtungsstelle können Sie sich gerne an sie wenden.

Schlichtungsdienst

juristischer Dienst

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Nützliche Links

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Meinen Schlichtungsantrag einreichen

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